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Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Eintrittskarten
Sehr geehrter Gast, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Gast und dem Tourismus-Service Langeoog, nachstehend „TSL“ abgekürzt, abzuschließenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Vermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. 1. Stellung des TSL Vertragsschluss; Anzuwendendes Recht 1.1. Bezüglich der Vermittlung von Eintrittskarten wird der TSL ausschließlich als Vermittler eines Vertrages zwischen dem Gast und dem Veranstalter tätig. Dies gilt nicht, soweit der TSL nach den Grundsätzen des
§ 651a Abs. (2) BGB den Anschein erweckt, eine Gesamtheit von vertraglichen Hauptreiseleistungen als eigene Leistungen zu erbringen. 1.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden, soweit wirksam vereinbart, ausschließlich auf Verträge über die Vermittlung von Eintrittskarten, Anwendung. Für Verträge über Reiseleistungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung in Deutschland als Pauschalreisen anzusehen sind, gelten, soweit wirksam vereinbart, die Reisebedingungen des TSL für Pauschalangebote, für die Vermittlung von Unterkünften die Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen. Für den Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen deren Veranstalter der TSL ist, gelten die entsprechenden Geschäftsbedingungen. 1.3. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags, der mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder durch Ausfüllen und Absenden des Online-Buchungsformulars erfolgen kann und die entsprechende Buchungsbestätigung durch den TSL kommt zwischen dem Gast und dem TSL der Vermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. 1.4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Gastes und des TSL ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Vermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der
§
§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung. 1.5. Für die Rechte und Pflichten des Gastes gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung (dem Veranstalter) gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Geschäftsbedingungen. 2. Allgemeine Vertragspflichten des TSL; Auskünfte, Hinweise 2.1. Die vertragliche Leistungspflicht des TSL besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Gast und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Beschaffung und der Übergabe der Eintrittskarten, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Veranstalter getroffenen Vereinbarungen direkt dem Gast übermittelt werden. 2.2. Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages übernimmt der TSL keine Beschaffungsgarantie dafür, dass für den Gast überhaupt Eintrittskarten für die gewünschte Veranstaltung beschafft werden können, insbesondere auch nicht dafür, dass Eintrittskarten einer bestimmten Art, Kategorie, Preisgruppe oder für einen ganz bestimmten Termin beschafft werden können. 2.3. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der TSL im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Gast. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der TSL gemäß
§ 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde. 3. Inkasso, Zahlungen, Vergütungsansprüche 3.1. Der TSL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen des vom Gast erteilten Vermittlungsauftrags gegenüber dem Veranstalter mit dem Preis der Eintrittskarte in Vorlage zu treten. Der TSL kann nach den gesetzlichen Bestimmungen (
§ 669 BGB) nach Abschluss des Vermittlungsvertrages die Bezahlung des Kartenpreises, sofort zahlungsfällig, vor der Beschaffung und Übergabe der Eintrittskarte vom Gast verlangen. 3.2. Soweit der TSL den Kartenpreis, insbesondere im Rahmen der Reservierung von Kontingenten oder einzelnen Eintrittskarten, an den Veranstalter bereits verauslagt hat, kann der TSL die Bezahlung der Eintrittskarten nach Abschluss des Vermittlungsvertrages, sofort zahlungsfällig, als Aufwendungsersatz gem.
§ 670 BGB verlangen. 3.3. Der TSL kann vom Gast ebenfalls die Bezahlung verauslagter Stornokosten, Gebühren oder sonstiger Zahlungen an den Veranstalter, sofort zahlungsfällig, als Aufwendungsersatz verlangen, soweit für solche Forderungen des Veranstalters eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht oder bestand. 3.4. Einem Aufwendungsersatzanspruch des TSL gegenüber kann der Gast Ansprüche gegenüber dem vermittelten Veranstalter, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des TSL ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der TSL aus anderen Gründen gegenüber dem Gast für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet. 3.5. Selbstständige Vergütungsansprüche des TSL gegenüber dem Gast, insbesondere von Serviceentgelten, bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch die Bezugnahme im Online-Buchungsformular auf deutliche lesbare und gut auffindbare Preislisten auf der Internetseite und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des TSL hierauf in der Buchungsbestätigung getroffen werden kann. 4. Eintrittskarten 4.1. Eine Pflicht zur Aushändigung der Eintrittskarten durch den TSL besteht erst nach vollständiger Bezahlung durch den Gast, insbesondere sämtlicher Aufwendungen, Gebühren und Serviceentgelte, die nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen des TSL gegenüber dem Gast beanspruchen kann. 4.2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die Eintrittskarten nicht zu einem bestimmten Termin zu übergeben, jedoch im Falle des Versands des TSL rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin zu versenden. 4.3. Das Versendungsrisiko sowie das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Eintrittskarten trägt der Gast, soweit für einen verspäteten Zugang nicht die Verletzung von Sorgfaltspflichten durch den TSL ursächlich oder mitursächlich geworden ist. 4.4. Sowohl den Gast, wie auch der TSL trifft die Pflicht, die Eintrittskarten, die dem Gast durch den TSL ausgehändigt werden, auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. 4.5. Der Gast ist verpflichtet, den TSL über dem Gast erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Karten oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Gast dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so entfällt eine Schadensersatzverpflichtung des TSL bezüglich eines hieraus dem Gast entstehenden Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (
§ 254 BGB) ganz oder teilweise. Eine Schadensersatzverpflichtung des TSL entfällt vollständig, wenn die Fehler oder Abweichungen für den TSL nicht erkennbar waren. 5. Widerruf und Rücktritt, bzw. Rückgabe von Eintrittskarten 5.1. Der Gast wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen (
§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB) ein Widerrufsrecht bezüglich des vom TSL vermittelten Vertrages mit dem Veranstalter für den Gast nicht besteht. Ebenso besteht nach dem gesetzlichen Bestimmungen und den Geschäftsbedingungen der Veranstalter regelmäßig kein Rücktrittsrecht des Gastes vom Vertrag mit dem Veranstalter, insbesondere kein kostenloses Rücktrittsrecht. 5.2. Der TSL wird sich im Falle des Wunsches des Gastes zur Rückgabe der Karten, bzw. zur entsprechenden Rückabwicklung des Vertrages mit dem Veranstalter entweder gegenüber dem Veranstalter um eine entsprechende Rückabwicklung, bzw. Rückgabe bemühen oder um eine anderweitige Verwendung der Eintrittskarte durch Vermittlung an einen anderen Gast. Eine entsprechende Verpflichtung des TSL besteht jedoch nicht. Der TSL ist berechtigt, für solche Bemühungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ein Serviceentgelt zu berechnen. 5.3. Jedwede Bemühungen des TSL zur anderweitigen Verwendung der Eintrittskarten oder zur Aufnahme von Bemühungen über die Rückabwicklung mit dem Veranstalter setzen eine Rückgabe der ausgehändigten Eintrittskarten durch den Gast an den TSL voraus. 6. Pflichten der TSL bei Reklamationen des Gastes gegenüber dem vermittelten Veranstalter 6.1. Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem vermittelten Veranstalter beschränkt sich die Verpflichtung des TSL auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Gast hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Name und Adresse des Veranstalters. 6.2. Eine Verpflichtung des TSL zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen des Gastes besteht nicht. Übernimmt der TSL die Weiterleitung fristwahrender oder sonstiger Anspruchsschreiben des Gastes, haftet sie für den rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihr selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis. 7. Haftung des TSL 7.1. Der TSL übernimmt als Vermittler keinerlei Gewährleistung und Haftung für die tatsächliche Durchführung, den Zeitpunkt, den Ablauf, die Dauer, den Umfang oder jedwede sonstigen Umstände der Veranstaltung. Dies gilt auch bei Absagen, Leistungsänderungen und Leistungsbeschränkungen, die seitens des Veranstalters unter Verletzung entsprechender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen vorgenommen werden. Der TSL haftet ebenfalls in keinem Fall für Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit der Veranstaltung. 7.2. Die Bestimmungen in Ziff. 7.1 gelten nicht, soweit für das Entstehen von Ansprüchen des Gast, insbesondere für den Eintritt eines Personen- und/oder Sachschadens, die schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten als Vermittler und Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen der entgeltlichen Geschäftsbesorgung ursächlich oder mitursächlich geworden ist. 8. Rechtswahl und Gerichtsstand 8.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und des TSL findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 8.2. Der Gast kann den TSL nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen des TSL gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des TSL vereinbart. 8.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Gast und dem TSL anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Gastes ergibt oder wenn und insoweit auf den Vermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Gast angehört, für den Gast günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- © Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2010-2014 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- |